Gewissensentscheidung vor dem Oberverwaltungsgericht

Am Dienstag, dem 17.01.2023 um 10.00 Uhr sollte im Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in der Berliner Hardenbergstraße 31 die mündliche Verhandlung in der Disziplinarsache Bundesrepublik Deutschland gegen Oberregierungsrat Stephan Kohn stattfinden.

Oberregierungsrat Stephan Kohn (links) mit seinem Verteidiger im großen Saal des OVG Berlin-Brandenburg.

Herr Kohn ist Verwaltungswissenschaftler und war bis zu seiner Suspendierung Anfang Mai 2020 im Rang eines Oberregierungsrates im Bundesinnenministerium (BMI) als Referent im Referat Krisenmanagement und Bevölkerungsschutz (Referat KM 4, Abteilung 4; Schutz kritischer Infrastrukturen, zu denen beispielsweise Kraft- und Wasserwerke sowie die medizinische Versorgung und Krankenhäuser gehören) tätig. Am 08.05.2020 versandte Kohn einen auf der Grundlage verschiedener Gutachten verfassten Auswertungsbericht mit dem Titel „Corona-Krise 2020 aus Sicht des Schutzes kritischer Infrastrukturen, Ergebnisse der internen Evaluation des Corona-Krisenmanagements“ an führende Beamte im BMI, darunter auch an den Staatssekretär Hans-Georg Engelke und an die Innenministerien der Länder. Das Dossier fand zudem zeitnah einen Weg in die Öffentlichkeit und ist hier (http://schlussjetzt.org/BMI-Corona-Papier.pdf) einsehbar. Das BMI distanzierte sich direkt nach dem Schreiben in Mitteilungen an die Gutachter und am 10.05.2020 auch öffentlich von Kohns Handlungsweise und von Inhalten seines Berichts. Kohn wurde daraufhin suspendiert und soll nun auch gerichtlich in zweiter Instanz aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren am Verwaltungsgericht Berlin war Stephan Kohn in der Disziplinarsache unterlegen und kämpft nun weiter für seinen Verbleib im Beamtenverhältnis und gegen die Suspendierung.

Ein freundlicher Justizwachtmeister weist vor dem Saal darauf hin, dass zur mündlichen Verhandlung im großen Saal des OVG Berlin-Brandenburg nur 18 Plätze für die interessierte Öffentlichkeit vorgesehen sind, zudem soll im riesigen Saal nach Vorgabe ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten und die Fenster während der Verhandlung geöffnet werden. Etwa zwanzig Minuten vor Verhandlungsbeginn erscheint der Senatsvorsitzende Dr. Riese kurz im Saal und ordnet im Rahmen seiner sitzungspolizeilichen Befugnisse eine Maskenpflicht für alle Zuschauer/innen an. Am Ende werden es insgesamt allerdings etwa 30 Zuschauer/innen im Saal werden, da vereinzelt immer noch Menschen zur Veranstaltung hinzustoßen.

Der Vorsitzende des 82. Senats, Disziplinarsenat der Bundesbeamten und Bundesbeamtinnen, eröffnet pünktlich die mündliche Verhandlung im Verfahren OVG 82 D 2/22. Zuvor wird noch eine ehrenamtliche Beamten-Beisitzerin des aus insgesamt fünf Richter/innen bestehenden Senats feierlich vom Vorsitzenden auf das in den vergangenen Jahren doch arg strapazierte Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und der nicht minder lädierten Verfassungen der beiden Länder Berlin und Brandenburg vereidigt. Die Ehrenamtliche schwört in der eher grotesk anmutenden Zeremonie, nach bestem Wissen und Gewissen, ohne Ansehen der Person, nur nach den Gesetzen zu urteilen und nur der Wahrheit und der Gerechtigkeit zu dienen, allerdings ohne Gottes Hilfe.

Nach den großen Worten auf der Richterbank geht es nun endlich los mit der Registrierung der erschienenen Beteiligten. Auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland in Gestalt des BMI ist Rechtsanwalt von B. in Begleitung des Sachbearbeiters aus dem BMI, Herrn S. erschienen. Der Berufungskläger, Oberregierungsrat Kohn in Begleitung seines Rechtsanwalts.

Der Vorsitzende weist darauf hin, dass die beisitzenden Richter/innen durch die Berichterstatterin des Senats in den Sach- und Streitstand eingeführt worden sind und fragt die Beteiligten, ob ein Sachbericht durch die Berichterstatterin allgemein für nötig erscheint. Die Beteiligten kennen den Sachverhalt und verzichten gemäß § 103 Abs. 2 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) beidseitig. An dieser Stelle treten erstmals die Probleme der ungenügenden Saal-Akustik in Verbindung mit der vorhandenen Technik auf. Ohne die nahe Nutzung der vorhandenen Mikrofone an den Plätzen aller Beteiligten wird das im riesigen Verhandlungssaal zum Verständnisproblem. Der Vorsitzende weist also im Interesse aller Anwesenden auf die entsprechende schonungslose Nutzung der vorhandenen Technik hin, was dann im Grunde auch im gesamten Fortgang der Verhandlung funktionieren sollte, anders als beispielsweise die Technik im fulminanten Berliner Sozialgericht.

Im Fortgang erläutert der Rechtsanwalt des Oberregierungsrates seine Berufungsbegründung in mehreren Punkten zum erstinstanzlichen Urteil der Disziplinarkammer des Berliner Verwaltungsgerichts. Schwerpunktmäßig geht es hierbei um die interne E-Mail Kohns, nebst Anlagen vom 08.05.2020 an verschiedene Stellen und Vorgesetzte im BMI und an das Büro des damaligen Bundesinnenministers Horst Seehofer, in der das besagte Dossier versandt wurde.

Der hiesige Senat ist der Auffassung, so der Vorsitzende Dr. Riese, dass das Verwaltungsgericht den Kontext der E-Mail nicht hinreichend berücksichtigt habe, sondern für seine Urteilsfindung nur den reinen Inhalt der E-Mail zugrunde gelegt hatte. Im Rahmen der Sachaufklärungspflicht wird der Senat diesen Gesamtkontext ausführlich beleuchten und einordnen, so der Vorsitzende weiter.

Der Rechtsanwalt des Oberregierungsrates moniert, dass das Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Urteil von zahlreichen Pflichtverletzungen seines Mandanten ausgegangen sei, also von wiederholten Pflichtverletzungen. Streitgegenständlich sei aber nach seiner Ansicht nur die vorliegende E-Mail. Das Verwaltungsgericht wertete diese nur als den schwersten Pflichtverstoß und ordnete Kohn somit als „Wiederholungstäter“ ein und beschloss – auch aufgrund einer vorliegenden Persönlichkeitseinschätzung eines Vorgesetzten Kohns – die Entfernung aus dem Dienstverhältnis.

Mit der Erwiderung hierauf tut sich der Anwalt des BMI etwas schwer, allerdings nur in Bezug auf die Nutzung des vorhandenen Mikrofons an seinem Platz.

Der Vorsitzende erklärt dem Juristen den Umgang mit dem technischen Gerät etwas genauer und weist süffisant darauf hin, dass dieser sich seine Äußerungen genau überlegen solle, da diese dann bei richtiger Nutzung auch im ganzen Saal hörbar seien.

Nachdem nun die technischen Fragen geklärt sind, machen die offen stehenden Fenster die Akustik im Saal zunichte, als Einsatzfahrzeuge mit Martinshorn auf der nahen Hardenbergstraße vorbeidonnern. Das Problem wird von der engagierten Öffentlichkeit im Saal schnell gelöst, um nicht weiter inmitten einer Hauptstraße der Verhandlung zu folgen.

Der Rechtsanwalt des BMI führt anschließend aus, dass Kohn wiederholt von seinem Vorgesetzten aufgefordert wurde, die Arbeit an dem Dossier einzustellen, was dieser nicht tat und somit mehrfach gegen Anweisungen verstoßen habe. Die Versendung der E-Mail vom 08.05.2020 sei nur eine Steigerung und der Höhepunkt der Pflichtverletzungen gewesen, somit keine einmalige, sondern aus seiner Sicht wiederholte Pflichtverletzung, welche die Entfernung aus dem Dienstverhältnis rechtfertigen würde.

Nachfolgend möchte Oberregierungsrat Kohn auf die Vorwürfe gern selbst Stellung beziehen und wird vom Vorsitzenden noch zuvor über seine Rechte im gerichtlichen Disziplinarverfahren belehrt, dass dieser Fragen des Senats nicht beantworten müsse, selbstverständlich aber antworten könne. Aus einem Schweigen werde der Senat auch grundsätzlich keine nachteiligen Schlüsse ziehen. Dies wird auf Anweisung des Vorsitzenden von der Protokollantin, Frau M. auch fein ins Protokoll aufgenommen. zuweilen hat diese auch etwas Schwierigkeiten mit der Diktiergeschwindigkeit des Senatsvorsitzenden und äußert darüber ihren Unmut. Der Fachkräftemangel macht offenbar auch vor dem OVG Berlin-Brandenburg nicht halt.

Stephan Kohn legt Wert darauf, in Bezug auf die Vorwürfe eine zeitliche Unterteilung vorzunehmen. Einerseits die Zeit von Anfang Mai 2020 bis zum 07.05.2020 und andererseits der 08.05.2020 selbst. Kohn führt weiter aus, dass es dem Vorgesetzten im ersten Zeitabschnitt bekannt war, dass er an der Thematik arbeite, es wurden Teilergebnisse seiner Arbeit zur Kenntnis genommen, ausgewertet und auch verwertet. Auch wurde von der Organisationseinheit seines Referats der Leitung des damaligen Krisenstabes gemeldet, dass ein Mitarbeiter im Referat KM 4 permanent das Krisenmanagement analysiert. Dem wurde auch nicht widersprochen. Auch nicht auf explizite Nachfragen Kohns selbst bei den Referatsbesprechungen mit seinem direkten Vorgesetzten, in denen eine Fortführung der Arbeit nicht untersagt worden wäre. Bei diesen Besprechungen wären auch mehrere Kollegen anwesend gewesen, die dies bezeugen könnten. Zudem liege hier auch die Zeugenaussage seines Referatsleiters im Disziplinarverfahren vor, in dem dieser ihm nicht untersagt habe, weiter an der Angelegenheit zu arbeiten.

Hier ergibt sich eine Diskrepanz zur Aussage in den Akten, sodass der Vorsitzende Dr. Riese auf die in den Akten befindliche Aussage des Rederatsleiters zurückgreift und erwähnt, dass der Vorgesetzte hier aber auch erwähnt habe, dass dies nicht zum Aufgabenbereich des Referats gehören würde.

Oberregierungsrat Kohn weist abermals darauf hin, dass ihm die weitere Befassung mit der Angelegenheit zu keinem Zeitpunkt durch seinen direkten Vorgesetzten untersagt wurde und auch eine gewisse eigenständige Arbeitsweise bestehen würde. Zudem sah sich Kohn im Fortgang Anfang Mai 2020 dazu veranlasst und auch verpflichtet, bei seinen Vorgesetzten zu remonstrieren, da seiner Ansicht nach zuvor wichtige Informationen der täglichen Analyse in der Pandemie in der Hierarchie nicht weitergegeben wurden. Der Unterabteilungsleiter weigerte sich jedoch, die Informationen weiterzuleiten und darüber zu entscheiden, da er kurz vor seiner Abberufung aus der Abteilung stand, sodass sich Kohn im Rahmen der Remonstration gegen diese Nichtentscheidung an den Abteilungsleiter als nächsten Vorgesetzten wandte. Auch dieser wurde nicht tätig, sodass sich Kohn nach einigen Tagen an dessen Vertreter wandte. Auf kurze Nachfrage einer ehrenamtlichen Richterin zum zeitlichen Ablauf erklärt der Oberregierungsrat, dass er in dieser Zeit Ende April/Anfang Mai 2020 zweigleisig vorgegangen sei. Einerseits auf dem Dienstweg und andererseits hatte er sich am 25.04.2020 direkt an den Minister, über das Ministerbüro gewandt, da in einer vorhergehenden Personalversammlung allgemein mitgeteilt wurde, sich in besonders gelagerten Fällen auch direkt an diesen zu wenden, was er auch durchaus für eine gute Sache hielt. Auch vom Ministerbüro wurde er nicht auf den Dienstweg verwiesen oder ihm gar die weitere Arbeit in der Angelegenheit untersagt, sondern von dort mitgeteilt, dass Gedanken aufgezeigt würden, wie seine Arbeit in einen erfolgversprechenden Prozess eingebettet werden können. Kohn sieht darin eine relevante Bestätigung seiner vorgelegten Arbeit.

Der Vorsitzende hält an dieser Stelle zusammenfassend fest, dass dem Oberregierungsrat bis zum 07.05.2020 ausdrücklich gestattet wurde, an der Analyse arbeiten zu dürfen, aber nicht für das Referat KM 4 nach außen zu treten.

Der Oberregierungsrat erläutert im Fortgang, dass sich mit dem 08.05.2020 die Rahmenbedingen deutlich veränderten und er sich an die alte Weisung nicht mehr gebunden fühlte. Seiner Auffassung nach setzen neue Rahmenbedingungen auch neue Weisungen voraus. Er habe sich aber nicht selbst um neue Weisungen bemüht, sondern nach eigenem Verantwortungsgefühl gehandelt. Seit dem 27.02.2020 arbeitete der Krisenstab im Grunde permanent rund um die Uhr und auch am Wochenende an der Analyse und Auswertung zum Schutz der kritischen Infrastruktur.

Der Rechtsanwalt des BMI bezieht sich in der Erwiderung auf anderslautende Anweisungen von Kohns Vorgesetzten und verweist zudem darauf, dass das Ministerbüro täglich hunderte Eingänge erhalte und der Büroleiter in einer Antwort erklärt habe, dass er sich diese Ausarbeitung des Oberregierungsrates gar nicht angesehen hätte. Der Büroleiter des Ministers hätte zwar ein Gespräch in der Angelegenheit angeboten, was aber im Endeffekt nicht stattgefunden habe. Am 08.05.2020 sei dann von Kohn die Ausarbeitung per E-Mail weitläufig verschickt worden. Aus einer Vernehmung des Zeugen A. aus der Disziplinarklage wird zitiert, dass dem Oberregierungsrat zuvor vom Vorgesetzten untersagt worden wäre, dienstliche Mittel weiter für diese Ausarbeitung zu nutzen.

Der Vorsitzende Dr. Riese weist an der Stelle darauf hin, dass der Zeuge in der Vernehmung am Verwaltungsgericht eine Aussage gemacht hat, die einen etwas anderen Rückschluss zulässt.

Oberregierungsrat Kohn führt weiter aus, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit zur Umsetzung der nationalen Strategie zum Schutz der kritischen Infrastruktur zuständig für die Bereiche Energie, Stromversorgung, Internet, Trinkwasser und Gesundheitswesen war und hierbei zur Umsetzung des Risiko-Krisenmanagements. Gesetzesentwürfe, die vom BMI nicht mit gezeichnet wurden, wurden von der Bundesregierung letztlich auch nicht beschlossen. Dass das BMI von keinen negativen Zukunftsprognosen ausging erzeugte bei Kohn vorliegend einen Gewissenskonflikt. Das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin mit der Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Dienstverhältnis entziehe ihm die Existenzgrundlage, so Kohn weiter. Er sei immer loyal zu seinem Dienstherren gewesen, seine Arbeit und er selbst dabei von seinen Vorgesetzten stets gut bewertet worden.

Der Vorsitzende Dr. Riese wirft ein, dass der Vertrauensverlust als objektiv zu beúrteilen sei und fragt den Oberregierungsrat, ob dieser seine E-Mail noch einmal so verfassen und auf diese Weise versenden würde.

Nach einigem Zögern verweist Herr Kohn in der Antwort hierzu darauf, dass die damalige Situation mit einem Gewissenskonflikt behaftet war, er zudem dienstlich dazu verpflichtet war, im Zuständigkeitsbereich zu arbeiten und analytisch rational mit den Themen umgehen musste. Es handelte sich auch um Entscheidungen über Menschenleben. Kohn vergleicht das bildlich mit einem Feueralarm, den einfach keiner entgegennehmen wollte. Er würde im Grunde wieder so handeln, wie damals, sich diesmal aber um eine engere Abstimmung mit seinem Vorgesetzten bemühen.

Der Vorsitzende fragt, ob die Bevölkerung zu diesem frühen Zeitpunkt der Pandemie desinformiert war und merkt an, dass es in dieser Phase der Pandemie um Einschätzung ging, vieles war am Anfang noch unklar und sehr komplex. Man müsse sich daher auch die Frage stellen, ob es sich hier um eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung handeln würde. Der vorsitzende Richter sieht hier nun das Ende der Erörterung zur Sach- und Rechtslage gekommen.

Der Anwalt Kohns findet es auch nicht richtig, dass sich weder das Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Verfahren, noch zuvor das BMI im Disziplinarverfahren bisher nicht mit den genannten Argumenten auseinandergesetzt haben. Sein Mandant habe lediglich auf dem falschen Weg eine zu scharfe Kritik an den bisherigen Maßnahmen zur Pandemiebewältigung untergebracht. Kohn sei nicht irgendjemand, der sich damit einfach befasst hat, sondern sehr intensiv. Der Oberregierungsrat ergänzt, dass die damaligen Maßnahmen nach seiner Ansicht nicht gerechtfertigt waren, da diese nicht mit anderen Schäden, wie beispielsweise verschobene dringende Operationen im Gesundheitsbereich oder Kontaktverbote im Schul- und Studienbereich, welche zu längerem Ausfall von Bildung führten, abgewogen wurden. Der dabei entstandene Schaden für die Gesellschaft sei immens. Damit setzte sich weder die Behörde, noch das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin auseinander. Schwerwiegende Grundrechtseingriffe für alle Menschen erfordern aber nach Ansicht Kohns Transparenz in den Behörden und der Verwaltung. Er sei damals ausschließlich seinem Gewissen gefolgt.

Der Vertreter des BMI ist derweil der Ansicht, dass Kohn sich damit gern hätte privat auseinandersetzen können, nicht aber dienstlich und sieht hier eine Wiederholungsgefahr. Es sei der falsche Eindruck erweckt worden, dass es sich hier um eine Position des BMI handeln würde, somit eindeutig konträr zu der damaligen Position des BMI.

Der Vorsitzende ist an dieser Stelle der Ansicht, dass man sich im Kreis bewegen würde, alles wesentliche bereits erörtert worden ist und möchte nun aber die Anträge der Parteien hören. Bestenfalls möchte der Vorsitzende noch etwas hören, was bisher nicht gesagt wurde. Besprochenes muss nicht wieder aufgegriffen werden. Auf Bitten einer beisitzenden Richterin gestattet der Vorsitzende vorerst eine Unterbrechung für deren dringenden Besuch der sanitären Örtlichkeiten.

Zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung verweist der Oberregierungsrat in seinem Schlusswort darauf, dass dies damals eine außergewöhnliche Situation gewesen sei und er unter enormer Anspannung stand. Er hatte im Vorfeld über einhundert Studien zur Situation ausgewertet und es wurden ihm normale Möglichkeiten in der strukturierten Organisation verbaut. Alle Beteiligten hätten von der Organisationseinheit zusammengebracht werden müssen. Er wollte lediglich Schaden vom Dienstherren abwenden.

Den vorsitzenden Richter zieht es nun offenbar endgültig in Richtung Mittagspause und dieser lässt von der Protokollführerin M. nun die vorformulierten Anträge der Beteiligten mit deren Einverständnis vorlesen.

Der Vertreter von Oberregierungsrat Kohn beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16.03.2022 abzuändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise auf eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienstverhältnis zu erkennen.

Der Vertreter des BMI beantragt, die Berufung des Oberregierungsrates zurückzuweisen.

Der Vorsitzende Dr. Riese schließt nach gut zwei Stunden die mündliche Verhandlung und weist die Beteiligten noch darauf hin, dass der Senat keine grundsätzliche Bedeutung der Sache sieht und somit die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zulassen werde, da es sich hier nur um eine Frage des Einzelfalls handeln würde. Der Senat möchte direkt im Anschluss an die mündliche Verhandlung mit der wohl längeren Beratung und der Urteilsfindung fortfahren, wird abschließend noch durch den Vorsitzenden mitgeteilt.

Inzwischen ist das Urteil des Disziplinarsenats gefallen. Die Berufung wurde zurückgewiesen. Damit wurde auch in zweiter Instanz die Entfernung des Oberregierungsrates Stephan Kohn aus dem Dienstverhältnis besiegelt.

Eine Gewissensentscheidung mit Rückgrat.

Dank an Stephan Kohn!

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