„Ich möchte mit Ihnen Ihre aktuelle berufliche Situation besprechen.“

Wer von Euch kennt sie nicht, diese Vorlade-Floskel des Jobcenters und der Agentur für Arbeit, verbunden mit einer Rechtsfolgenbelehrung und einer 10%-Sanktion, bzw. Sperrzeit bei Nichterscheinen zum Termin? Aber ist das Jobcenter, bzw. die Agentur für Arbeit überhaupt berechtigt, unter einer solch schwammigen Begründung vorzuladen – Entschuldigung – einzuladen?

Zur Beantwortung dieser Rechtsfrage geht meine Reise am 22.08.2018 nach Potsdam-Babelsberg zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg. Die Klägerin und Berufungsführerin im ersten Verfahren, bzw. Klägerin und Berufungsgegnerin im zweiten Verfahren ist hier Frau Dr. K. Hierbei geht es um die Verfahren L 18 AL 76/17 (Vorinstanz: Sozialgericht Berlin; S 60 AL 1962/14) und L 18 AL 209/16 (Vorinstanz: Sozialgericht Berlin; S 58 AL 256/16). Frau Dr. K. bezog Arbeitslosengeld I, daher die Kennung „AL“ im jeweiligen Geschäftszeichen, statt der Kennung „AS“ bei Verfahren der Grundsicherung für Arbeitslose (Arbeitslosengeld II). Beide Verfahren hat der 18. Senat des LSG Berlin-Brandenburg in einer Verhandlung zusammengezogen, die um 13.00 Uhr beginnen soll. Der Eintritt ins Gerichtsgebäude erfolgte übrigens für mich, wie für meine Begleiter und Frau Dr. K. problemlos und unter freundlicher Anleitung des hausinternen Sicherheitspersonals. Dieses wollte uns sogar anfänglich ohne Sicherheitskontrolle einlassen, da man zumindest Frau Dr. K. für eine Rechtsanwältin hielt und uns wohl für deren Begleitung.

Weitere Beteiligte der heutigen Veranstaltung in Saal 1 sind neben Frau Dr. K. die drei Berufsrichter des 18. Senats, der Vorsitzende Richter am Landessozialgericht M. und als dessen Beisitzer die Richterin am LSG S., der Richter am LSG W. (im Verfahren zu 1.) und die Richterin am LSG M. (im Verfahren zu 2.), sowie die ehrenamtlichen Satelliten Richter R. und Z. Die Agentur für Arbeit Berlin Mitte – Operativer Service 071 – ist vertreten durch Herrn B., mit Bezug auf dessen Generalterminsvollmacht. Es sind sechs Vertreter der interessierten Öffentlichkeit anwesend. Die beisitzende Richterin am LSG M., welche erst ins zweite Verfahren einsteigen wird, nimmt ebenfalls im Zuschauer-Bereich platz.

Die Verhandlung beginnt mit Verspätung um 13.25 Uhr ohne Hinzuziehung eines Protokollführers gemäß § 122 SGG (Sozialgerichtsgesetz) und § 159 I ZPO (Zivilprozessordnung), wie der Vorsitzende noch sicherheitshalber verkündet. Dieser erläutert kurz den vorliegenden Sachverhalt. Frau Dr. K. erhielt von der Agentur für Arbeit Berlin Mitte sogenannte „Einladungen“ mit angehängter Rechtsfolgenbelehrung für Termine am 31.10.2013, 07.11.2013 und 14.04.2014, in denen es um „Gespräche über die aktuelle berufliche Situation“ gehen sollte. Weiterhin geht es um eine „Einladung“ mit Rechtsfolgenbelehrung zum Termin am 30.04.2014 mit dem Zweck „Leistungsangelegenheiten und versäumte Meldetermine“. Am 05.05.2014 erließ der Beklagte einen Sperrzeitbescheid mit einer Sperrzeit von drei Wochen gegen Frau Dr. K., aufgrund des Nichterscheinens zu den angegebenen Vorlade-Terminen. Mit Datum vom 08.05.2014 stellte die Agentur für Arbeit Berlin Mitte daher die angeblich „fehlende Verfügbarkeit“ der Arbeitssuchenden fest.

Der Vorsitzende Richter erteilt nun der Klägerin und Berufungsführerin das Wort. Frau Dr. K. ist der Rechtsauffassung, dass die Meldeaufforderungen der Agentur für Arbeit Berlin Mitte rechtswidrig waren, da der angegebene Meldezweck „Ich möchte mit Ihnen Ihre aktuelle berufliche Situation besprechen“ im § 309 („Allgemeine Meldepflicht“) Absatz 2 SGB III (Drittes Buch Sozialgesetzbuch) nicht vorgesehen ist. Denn dort heißt es:

„Die Aufforderung zur Meldung kann zum Zwecke der                                                            1. Berufsberatung,                                                                                                                             2. Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit,                                                                                   3. Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen,                                                             4. Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und                                        5. Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch                    erfolgen.“

Frau Dr. K. hält den von der Agentur für Arbeit in deren an ihre Adresse gerichteten sogenannten „Einladungen“ benutzten Meldeslogan „Ich möchte mit Ihnen Ihre aktuelle berufliche Situation besprechen“ für Passepartout-Begründungen. Der Betroffene könne diesen Verwaltungsakt nicht dahingehend nachprüfen, ob dieser geeignet und rechtmäßig ist. Außerdem ist dem Betroffenen nicht ersichtlich, ob es sich um das mildeste Mittel handelt, welches der Beklagte hier anwendet.

Der Vorsitzende Richter M. unterbricht den Vortrag der Klägerin und Berufungsführerin, da er der Ansicht ist, die Ausführungen sind dem Senat bereits durch die vorliegende Berufungsschrift und durch den Schriftverkehr hinreichend bekannt. Herr M. möchte Neuigkeiten vorgetragen bekommen.

Frau Dr. K. verweist nochmals darauf, dass der vorliegende Einladungsgrund keinem Meldezweck nach § 309 Absatz 2 SGB III entspricht und somit keine Grundlage für eine „Einladung“ entfaltet.

Der Vorsitzende zeigt sich sichtlich genervt und verweist darauf, dass Normenauslegung Richtersache sei und fügt an, dass der Senat keine rechtlichen Hinweise der Klägerin und Berufungsführerin benötige. Man habe das schließlich viele Jahre gelernt.

An dieser Stelle fordert Frau Dr. K. das Gericht auf, dass nun alles protokolliert wird.

Der Vorsitzende M. kontert und möchte diesen Antrag schriftlich eingereicht bekommen.

Die Klägerin und Berufungsführerin möchte nun ihre Rechtsauffassung weiter darlegen und erläutert dem Senat, dass auch die von der Agentur für Arbeit in ihrem Fall benutzte weitere Einladungs-Floskel „Weil noch kein Gespräch statt gefunden hat“ keinen legitimen Meldezweck darstellt.

Der Vorsitzende entgegnet Frau Dr. K. darauf, dass der Senat nicht der richtige Ansprechpartner hinsichtlich legitimer Meldezwecke sei. Der Senat kenne die Petition vom 15.03.2018 dazu von Frau Dr. K. (Anmerkung zur Petition von Frau Dr. K. an dieser Stelle: Auf der Internet-Plattform „Change.org“ kann ihre Petition zum Thema „Agenturen für Arbeit und Jobcenter: Nur Meldetermine mit Sinn und Zweck!“ eingesehen und bei Interesse auch unterstützt werden – aktuell 1446 Unterstützer – (https://www.change.org/p/agenturen-für-arbeit-und-jobcenter-nur-meldetermine-mit-sinn-und-zweck). Herr M. erläutert der Klägerin und Berufungsführerin, dass der Senat nur die Gesetze anwendet und nicht ändern könne. Man wisse, wie die Gesetze auszulegen sind. Süffisant verweist der Vorsitzende noch darauf, dass man hier schließlich kein juristisches Seminar durchführe, sondern eine Gerichtsverhandlung.

Frau Dr. K. ist der Auffassung, die Behörde lädt hier einfach grundlos vor. Meldetermine stellen eher einen Selbstzweck dar.

Der Vorsitzende M. geht nun zum Verbalangriff über und stellt klar, dass die Rechtsauffassungen des Beklagten, bzw. des Klägers den Senat nicht – so wörtlich – die Bohne interessieren würden. Ein weiteres Mal fügt er an, dass hier kein juristisches Seminar stattfindet.

Die Klägerin und Berufungsführerin ist der Ansicht, dass die Begründungen für die sogenannten „Einladungen“ von der Agentur für Arbeit später einfach nur nachgeschoben werden. Sie verweist darauf, dass nach Angaben von Inge Hannemann (Anmerkung von mir: Ehemalige Arbeitsvermittlerin im Jobcenter Hamburg-Altona von 2005 bis April 2013 und spätere Hartz-IV-Kritikerin/Politikerin der Linkspartei in der Hamburger Bürgerschaft) bei Meldeterminen von der Behörde nur nach Quote vorgegangen werde. Frau Dr. K. verweist diesbezüglich zur Untermauerung ihrer These auch noch auf ein Schriftstück aus dem Jobcenter Schwäbisch Hall.

Der Vorsitzende Richter muss nun erneut dringend Dampf ablassen und gibt kund, „dass es den Senat nicht interessiert, was bei Meldeterminen in der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter Schwäbisch Hall passiert“. An die Adresse von Frau Dr. K. richtet er noch aus: „Sie waren ja nicht da!“ und meint offensichtlich deren versäumten Meldetermine bei der Agentur für Arbeit.

An dieser Stelle ist nun auch der Vertreter des operativen Service 071 der Agentur für Arbeit Berlin Mitte, Herr B. aufgewacht. Er wirft kurz ein, dass die Agentur für Arbeit ein Ermessen hinsichtlich zur Einladung und Durchführung von Meldeterminen habe und es keinerlei Vorgaben gäbe.

Frau Dr. K. stellt hier nun den Beweisantrag, dass der Beklagte diese Äußerung  schriftlich belegen oder einen anderen Nachweis dafür erbringen soll. Schließlich hatte sie schon einmal in der Vergangenheit beim Beklagten nach einer „Textbausteinsammlung“ bezüglich solcher sogenannter „Einladungen“ zu Meldeterminen nachgefragt und darauf keine Antwort erhalten. Auch ginge es ihrer Ansicht nach dem Beklagten nicht vordringlich darum, bei den Meldeterminen in Arbeit zu vermitteln.

Jetzt reicht es dem Vorsitzenden offensichtlich. Er will jetzt konkrete Anträge von der Klägerin und Berufungsführerin Dr. K. hören.

Hier nun komme ich kurz ins juristische Theaterstück und reiche Frau Dr. K. ein Zettelchen mit einer Notiz an ihren heutigen Arbeitsplatz vor, was nach meiner Ansicht dringend notwendig erschien.

Die Klägerin und Berufungsführerin rügt daraufhin die Vorgehensweise des Vorsitzenden und dessen bisherige Verhandlungsführung und beantragt, die Rüge ins Protokoll aufzunehmen (Anmerkung von mir: Diese Rüge erschien mir absolut notwendig, um dem Vorsitzenden und seinen Senatskollegen zu signalisieren, dass diese Art und Weise der Prozessführung nicht auch noch dadurch gebilligt wird, diese verachtende und bevormundende Vorgehensweise tatenlos hinzunehmen. Die Rüge musste natürlich ins Protokoll aufgenommen werden und bewirkte in der weiteren Verhandlung eine – meines Erachtens – etwas beruhigtere Verhandlungsführung des Vorsitzenden und kann in einer möglichen Revisionsverhandlung vor dem Bundessozialgericht den dortigen Richterinnen und Richtern aufzeigen, dass rechtliche mögliche prozessuale Handlungen seitens der Klägerin und Berufungsführerin im Berufungsprozess auch ausgeschöpft worden sind). Weiterhin beantragt Frau Dr. K. die Unterbrechung der Verhandlung (einerseits, um weitere Eskalation zu vermeiden und natürlich zum Zwecke der internen Besprechung der weiteren Vorgehensweise).

Letzteres lehnt der Vorsitzende Richter M. zwar mit Verweis auf § 177 SGG (Sozialgerichtsgesetz) ab, da er das Ansinnen sicher durchschaut hat und das Gericht ja bereits schon in Zeitverzug ist. Er verkündet noch, dass sein Beschluss dazu unanfechtbar ist. Allerdings sollte der Vorsitzende und der gesamte Senat nun gewarnt sein – die Klägerin und Berufungsführerin lässt sich nicht alles gefallen!

Denn Frau Dr. K. rügt nun erneut, dass ihr der Vortrag stetig durch den Vorsitzenden M. abgeschnitten wird. Diesem ginge es offensichtlich nur um Eile. Offenkundig sind dem Vorsitzenden auch nicht alle von ihr eingereichten schriftlichen Vorgänge bekannt.

Der Vorsitzende nimmt die erneute Rüge seines Tagwerks ins Protokoll auf (Anmerkung von mir: Richterinnen und Richter – insbesondere Vorsitzende – mögen keine Rügen ihrer Arbeit, schon gar nicht, wenn diese von juristischen Laien vorgebracht werden – zeigt es doch den beisitzenden Kolleginnen und Kollegen und erst recht den ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern im Senat, dass man als Oberboss in seinem Gerichtssaal nicht wirklich die Befehlsgewalt hat).

Frau Dr. K. bemängelt, dass ihr Vortrag wiederholt vom Vorsitzenden M. unterbrochen wurde und rügt das Gericht wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Rüge wird ins Protokoll aufgenommen. Die Klägerin und Berufungsführerin geht nun zum Prozessantrag über und beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 05.05.2014, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.05.2014, sowie das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18.03.2017 aufzuheben. Weiterhin wird beantragt, das Arbeitslosengeld und der Beitrag zur Krankenversicherung für den Zeitraum der Sperrzeit ist durch den Beklagten nachzuzahlen und zu verzinsen. Als Beweisantrag wird auf die Schriftsätze vom 21.05.2018 und 10.08.2018 verwiesen, mit Einbezug der Schriftsätze vom 15.09.2017 und 12.01.2018 – alle dem Senat vorliegend.

Der Vertreter der Agentur für Arbeit Berlin Mitte B. hat dem nichts hinzuzufügen und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Vorsitzende gibt kund, dass die Entscheidung am Schluss der Verhandlung ergeht und geht nun zum Verfahren L 18 AL 209/16 über, der Aufhebung der Bewilligung der Leistungen von Frau Dr. K. durch die Agentur für Arbeit Berlin Mitte wegen fehlender Verfügbarkeit. Richter M. erläutert kurz den Sachverhalt. In der ersten Instanz erging dazu ein für die Klägerin und in diesem Verfahren Berufungsgegnerin positives Urteil vom 04.11.2016 durch die 58. Kammer des Sozialgerichts Berlin – Aufhebung des Widerspruchsbescheids nach § 48 SGB X (Zehntes Buch Sozialgesetzbuch). Daraufhin reichte die Agentur für Arbeit Berlin Mitte Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin ein.

Die Klägerin und Berufungsgegnerin Dr. K. erklärt dazu in Anlehnung an das erstinstanzliche Urteil des Sozialgerichts Berlin, dass ein ergangener Verwaltungsakt nicht umgedeutet werden kann. Er kann sozusagen nicht geheilt werden.

Der Vorsitzende M. erläutert dazu, was das Sozialgericht hierzu festgestellt hat ist schlichtweg falsch. Und macht unmissverständlich deutlich: Wir sind nicht das Sozialgericht! Herr M. ist ferner der Rechtsauffassung, dass eine Anhörung nachgeholt werden kann. Die Frage ist, ob diese richtig nachgeholt wird? An der Stelle muss der Vorsitzende sich auch endlich einmal der Vorwürfe von Dr. K. Luft machen, der Senat habe die Schriftsätze von ihr nicht gelesen und versichert: „Wir haben Ihre Schriftsätze gelesen!“

Die Klägerin und Berufungsgegnerin ist der Rechtsauffassung, die nachgeholte Anhörung bei der Agentur für Arbeit hätte den Bescheid nicht geheilt und zitiert noch aus verschiedenen Urteilen des Bundessozialgerichts zur Thematik.

Der Vorsitzende Richter M. versichert ihr, zu prüfen, ob die Entscheidung ergehen konnte und verweist Frau Dr. K. darauf, dass diese nicht ständig auf BSG-Urteile verweisen müsse. Man kenne diese sehr genau. Und fügt noch süffisant hinzu: Wir machen das schon mehrere Jahrzehnte (Anmerkung von mir: Etwas früher am Verhandlungstag waren es nach Aussage des Vorsitzenden noch mehrere Jahre). Es ginge hier auch nicht um Ermessen! „Wir schöpfen das Recht aus“, meint Herr M. noch und zeigt sich plötzlich als kumpelhafter Versteher von Frau Dr. K. „Wir wollen nicht streiten“, entfährt es ihm und dass es „heute ja schon einige Konflikte gab“. „Wir sind die Zweite Tatsacheninstanz – Neues Spiel, neues Glück“, so der Vorsitzende wörtlich. Haben die vielen Rügen Wirkung gezeigt?

Der Berufungsführer und Vertreter der Beklagten Agentur für Arbeit Berlin Mitte Herr B. beantrag, der Berufung stattzugeben und das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 04.11.2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin und Berufungsgegnerin Frau Dr. K. beantragt, die Berufung des Beklagten und Berufungsführers zurückzuweisen.

Die Verhandlung wird vom Vorsitzenden Richter M. um 14.43 Uhr geschlossen. Der Senat zieht sich zur Beratung zurück und wird aller Voraussicht nach am heutigen Tag kein Urteil mehr verkünden. Es wird auf den morgigen Vormittag – unter Anfrage in der Geschäftsstelle des 18. Senats – verwiesen.

Wie inzwischen bekannt wurde, ist Frau Dr. K. in beiden Verfahren unterlegen. Die Revision wurde in beiden Fällen nicht zugelassen. Die schriftlichen Urteilsbegründungen liegen noch nicht vor.

Weitere Infos zur Gegenwehr in dieser Angelegenheit von Frau Dr. K. sind zu finden unter: https://www.deutschlandfunk.de/jobcenter-arbeitslose-wehren-sich-gegen-meldepflicht.769.de.html?dram:article_id=426258.

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